Hoheitliche Aufgaben

Amtliche Vermessung mit rechtlicher Verbindlichkeit

Grundstückvermessung

Rechtskonforme Vermessung für Teilung, Kauf oder Bebauung.

Amtlicher Lageplan

Erforderlich für den Bauantrag – exakt und behördengerecht.

Bodenordnung

Vermessung zur Neuordnung von Grundstücken und Flächen.

Zuverlässig an Ihrer Seite – vom ersten Plan bis zur Umsetzung.

Partner großer Projekte

Zuverlässig an Ihrer Seite – vom ersten Plan bis zur Umsetzung.

Partner großer Projekte

Grundstückvermessung

Grundstück-
vermessung

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) nehmen als beliehene Freiberufler hoheitliche Aufgaben war. Durch die Zulassung vom Land Brandenburg können sie im gesamten Land Brandenburg hoheitliche Vermessungsaufgaben wahrnehmen. Aufgrund der Ausbildung und Qualifikation ist der ÖbVI nicht nur im Bereich des Vermessungswesens, sondern auch insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts und des allgemeinen Grundstücksrechts ein kompetenter Ansprechpartner für den Bauherren. 

Als Alt- oder Neueigentümer eines Erbgrundstückes oder Teilgrundstückes möchten und sollten Sie die genaue Lage ihrer Grenzen und damit die rechtsverbindliche Abgrenzung des Grundstückes kennen. Der Abschluss eines Notarvertrages ist die Grundlage für den Verkauf/Kauf eines (noch zu vermessenden) Grundstücksteiles. Auf der Basis der Notarverträge führt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Grundstücksteilung als Teilungsvermessung durch (auch als Fachbegriff Zerlegung bekannt). Bei Bedarf erfolgt auch eine Flurstücksvereinigung.

Wussten Sie schon?

Dass Grundbuchflächen durchaus von den Amtlichen Flächen abweichen können? Dies hat historische Gründe und tritt vor allem bei Grundstückrn auf, die Jahrentelang nicht vermessen wurden
Kontakt

Die Wiederherstellung bestehender und die Bildung von neuen Grenzen ist die Basis in der Katastervermessung. Folgende Leistungen werden durch unser Büro seit mehr als 27 Jahren zeitnah und kompetent durchgeführt:

– Ausführliche fachliche Beratung, 
– Teilungsvermessung zur Bildung neuer Eigentumsgrenzen,
– Grenzherstellung von bestehenden Grenzen. Dabei werden beispielsweise alte Grenzen örtlich angezeigt und fehlende Abmarkungen neu gesetzt.
– Grenzanzeige und Grenzzeugnis ist ein Attest über den örtlichen Zustand der Grenzen.
– Katastertechnische Gebäudeeinmessung nach Beendigung einer Baumaßnahme.
– Gerichtsgutachten durch ÖbVI Dipl.-Ing. Hagen Strese. 

In jedem Fall bekommen Sie rechtsverbindliche Auskünfte zu allen relevanten Fragen, die Ihr Grundstück betreffen. Das erfordert eine kompetente Beratung, welche sie in unserem Haus schnell und unkompliziert erhalten. 

 

Sie möchten ein Grundstück kaufen? Sie möchten ein Grundstück teilen lassen? Sie möchten bauen? Hier finden Sie weiter Informationen: Bauherreninformation

Amtlicher Lageplan - Unverzichtbar für die Baugenehmigung

Amtlicher Lageplan - Unverzichtbar für die Baugenehmigung

Neben einem bauvorlageberechtigten Architekten benötigen Sie einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Durch die Kenntnisse in den relevanten Grundstücks-, Vermessungs-, Bau- und Rechtsfragen sind die ÖbVI’s ideale Ansprechpartner vor ihrem geplanten Bauvorhaben. 

Gemäß §3 der Brandenburger Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV) ist zum Bauantrag ein Amtlicher Lageplan notwendig. Diesen können sie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen und sollten dazu einen Auszug aus dem Grundbuch oder dem Notarvertrag mitbringen. Der ÖbVI erstellt dann den Amtlichen Lageplan auf der Grundlage einer örtlichen Vermessung.

Er enthält den amtlichen Katasterbestand, die planungsrelevante Topografie, wie Häuser, Wege, Straßen, Bäume u.a. sowie Ihr geplantes Bauvorhaben (Projekt) in einem übersichtlichen Maßstab und vermittelt somit einen Gesamteindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften.

Wir erstellen Ihren amtlichen Lageplan schnell und zuverlässig.

Eine amtlich beglaubigte Flurkarte (Flurkarte) für den Bauantrag und den Gang zu den Baubehörden, können sie auch mit der Auslieferung des Amtlichen Lageplanes beim ÖbVI erhalten. 

Weiterhin benötigen sie das geplante Bauprojekt vom Planer und Angaben zu dessen Einordnung auf dem Grundstück für die Eintragung in den Amtlichen Lageplan. Hilfreich sind ggf. Unterlagen zu den anliegenden Medien (Gas, Trink-, Schmutz- u. Regenwasser, Strom, Telekommunikation) für die Eintragung in den Amtlichen Lageplan. 

Dieser Amtliche Lageplan ist fester Bestandteil Ihrer Bauunterlagen und wird mit dem Bauantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht.

Wussten Sie schon?

Dass im Amtlichen Lageplan zwar die Grenzen untersuchet werden, aber Änderungen nicht in das Liegenschaftskataster übernommen werden? Sollte es zu Abweichungen kommen, dir Ihr Bauvorhaben gefährden können, melden wir uns bei Ihnen, sodass wir gemeinsam eine Lösung finden.

Bodenordnung

Die Flurneuordnung ist ein Bodenordnungsverfahren als das Instrument der Landentwicklung, mit dem Ziel ein effektives und nachhaltiges Boden- und Flächenmanagement zu gewährleisten. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Vermeidung und Beseitigung von Nutzungskonflikten zwischen land-/forstwirtschaftlichen, baulichen und ökologischen Nutzungen. Deshalb gehört auch die Schaffung von neuen Wegen, Straßen, Gewässern zum Flurbereinigungsverfahren. 

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Bodenordnungsverfahren ist das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). In Verbindung mit dem LwAnpG werden in Brandenburg verschiedenste Flurbereinigungsverfahren durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. 

Im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens ist der ÖbVI dopl.-Ing. Hagen Strese als beliehene Stelle gemäß § 53 Abs. 4 Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit hoheitlichen Aufgaben seit mehr als 25 Jahren tätig. Hierbei werden u.a. die folgenden Planungs- und Verwaltungsaufgaben durchgeführt.

Flurbereinigungsverfahren

Durchführung mehrerer Flurbereinigungsverfahren, dabei auch sogenannte Tagebau- oder Kohleverfahen

Flurbereinigungsverfahren

Durchführung mehrerer Flurbereinigungsverfahren, dabei auch sogenannte Tagebau- oder Kohleverfahen

Flurbereinigungsverfahren

Durchführung mehrerer Flurbereinigungsverfahren, dabei auch sogenannte Tagebau- oder Kohleverfahen

Service

Antragsformulare

Hier finden Sie alle relevanten Antragsformulare rund um Vermessung, Teilung und Einmessung kompakt an einem Ort – zum Download, Ausfüllen und Weiterreichen.

ÖbVI Hagen Strese

Antragsformular-Hagen Strese

ÖbVI Jörg Rehs

Antragsformular-Jörg Rehs

Weil jedes
Maß zählt

Präzise Vermessung und verlässliche Beratung seit über 30 Jahren.

Weil jedes Maß zählt

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Kontaktiere uns

0355-381180
info@strese-rehs.de

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FREQUENTLY ASKED QUESTION

Vermessung in Cottbus: Was Sie wissen sollten

Vermessung in Cottbus:
Was Sie wissen sollten

Wer darf hoheitliche Vermessungen durchführen?

Hoheitliche Vermessungen dürfen ausschließlich Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder die zuständigen Vermessungsverwaltungen der Länder durchführen.
Sie handeln im staatlichen Auftrag und gewährleisten, dass die Ergebnisse rechtsverbindlich und im amtlichen Liegenschaftskataster eingetragen werden können.

Eine hoheitliche Vermessung ist immer dann erforderlich, wenn die Ergebnisse rechtlich verbindlich sein müssen. Typische Fälle sind:

  • die Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung eines Neubaus,

  • die Teilung oder Verschmelzung von Grundstücken,

  • die Feststellung oder Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen,

  • die Korrektur oder Aktualisierung von Katasterdaten.

Sie dient somit der rechtssicheren Darstellung von Grundstücken und Gebäuden im amtlichen Kataster.

Die Ergebnisse einer hoheitlichen Vermessung werden nach Prüfung durch das Katasteramt in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Damit werden Grenzen, Gebäude und Flächen rechtsverbindlich dokumentiert.
Diese Eintragungen bilden die Grundlage für Grundbuch, Eigentumsnachweis und baurechtliche Verfahren.

  • Beauftragung: Der Eigentümer beauftragt einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

  • Vorbereitung: Vorliegende Katasterunterlagen und Grenznachweise werden geprüft.

  • Vermessung vor Ort: Grenzpunkte und Gebäudepositionen werden mit modernen Messinstrumenten erfasst.

  • Auswertung: Die Daten werden im Büro ausgewertet und in Plänen dokumentiert.

  • Beteiligung: Eigentümer und Nachbarn werden über festgestellte Grenzen informiert (z. B. bei Grenzterminen).

  • Eintragung: Nach Prüfung durch das Katasteramt erfolgt die Aufnahme in das amtliche Liegenschaftskataster.

Die Kosten richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Sie hängen u. a. ab von:

  • der Art der Vermessung (z. B. Teilung, Gebäudeeinmessung, Grenzfeststellung),

  • der Grundstücksgröße und dem Wert des Grundstücks,

  • sowie dem Arbeitsaufwand.

Eine genaue Kostenschätzung erhalten Sie nach Prüfung der Unterlagen durch den Vermessungsingenieur.