In der nachfolgenden Auflistung sind alle relevanten Vermessungsleistungen beim Bau eines Hauses aufgezeigt. Der Vermessungsantrag und eine Checkliste für den Bauherrn stehen unter Service als Download zur Verfügung.
Baugrundstück
Vermessungsleistung: Vermessung bestehender oder neuer Grenzen
Ein Baugrundstück erhält man durch:
- Abschluss eines notariellen Vertrages zum Kauf eines Grundstücks oder Kauf einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem Grundstück
- Erbfolge/Schenkungsvertrag
Informieren Sie sich über die rechtlichen Eigenschaften des Baugrundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. beauftragen Sie damit den Notar oder den ÖbVI.
Bauantrag
Vermessungsleistung: Amtlicher Lageplan nach der BauVorlV (§ 2)
Der Bauantrag wird unter maßgeblicher Mitwirkung des Bauvorlageberechtigten durch den Bauherren gestellt.
Um das Bauvorhaben planen und letztlich auf dem Baugrundstück richtig in Lage und Höhe anordnen zu können, erhält der Bauherr/Bauvorlageberchtigte vom ÖbVI den Amtlichen Lageplan als Vorabausfertigung.
Der Amtliche Lageplan enthält u.a. den amtlichen Katasterbestand sowie die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Straßen, Bäume etc.) in einem übersichtlichen Maßstab und vermittelt somit dem Bauvorlageberechtigten einen Eindruck über das Baugrundstück mit all seinen Eigenschaften.
Sind die mit dem Bauherrn abgestimmten Bauzeichnungen fertig gestellt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den Amtlichen Lageplan einträgt. Diesen Amtlichen Lageplan unterschreiben der Bauherr, der Bauvorlageberechtigte und der ÖbVI. Die Richtigkeit der nach der Bauvorlagenverordnung urkundsrelevanten Tatbestände an Grund und Boden bescheinigt der ÖbVI mit seinem Dienstsiegel.
Baudurchführung
Vermessungsleistungen: Absteckung, Einmessung gem. §68(3) BbgBO (Kontrollmessung)
Nach Erhalt der Baugenehmigung nimmt im Zuge der Baudurchführung das Bauvorhaben endlich Gestalt an.
Die zu Baubeginn erforderlichen Erdarbeiten sind kostenintensiv. Deshalb ist es zweckmäßig, insbesondere bei Kellerbauten, die Baugrube in ihrer Lage und Höhe örtlich zu markieren (Grobabsteckung).
Ist die Baugrube ausgehoben, folgt die Feinabsteckung. Dabei werden die Außenmaße des Bauwerks nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur in die Örtlichkeit auf Schnurgerüst bzw. Pfähle (mit Nagel) übertragen. Hierdurch wird die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung zu errichten.
Sobald die Kellersohle/Bodenplatte fertig gestellt ist, veranlasst der Bauherr die Kontrollmessung. Der Vermessungsingenieur überprüft, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt eine Bescheinigung darüber aus.
Baufertigstellung
Vermessungsleistungen: katasterrechtlicher Gebäudenachweis (§23(2) BbgVermG), Einmessung gem. §68(3) BbgBO (Kontrollmessung)
Rechtzeitig vor der Baufertigstellung zeigt der Bauherr der Baugenehmigungsbehörde die Fertigstellung des Bauwerks an. Die Baugenehmigungsbehörde führt daraufhin im Allgemeinen eine Schlussabnahme durch.
Bei Baufertigstellung ist der Bauherr außerdem verpflichtet, sein Gebäude durch den ÖbVI zur Fortführung des amtlichen Katasternachweises einmessen zu lassen. Mit dieser Gebäudeeinmessung wird das Bauwerk in den amtlichen Geobasisdaten erfasst und ist damit in öffentlichen Registern/Nachweisen dokumentiert.
Im Sinne einer Kostenersparnis für den Bauherren erledigt der ÖbVI die örtlichen Arbeiten zur Gebäudeeinmessung zum Zeitpunkt der Kontrollmessung. Das geschieht immer dann, wenn mit dem Aufmaß zur Kontrollmessung der gesamte Grundriss des späteren Gebäudes erkennbar ist.

